Ambulante Pflege

In vielen Fällen werden pflegerische Leistungen – geregelt in drei Stufen - ganz oder teilweise von der Pflegekasse übernommen, wenn die im Gesetz definierten Voraussetzungen erfüllt sind, nämlich wenn wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung ein regelmäßiger, dauerhafter Hilfebedarf bei den alltäglich wiederkehrenden Verrichtungen besteht.

Durch den Sozialhilfeträger kann gemäß Bundessozialhilfegesetz Hilfe zur Pflege erhalten, wer hilfebedürftig ist und keine oder nicht ausreichende Leistungen aus der Pflegeversicherung erhält und diese auch aus Eigenleistungen nicht bestreiten kann.

Das klingt zunächst sehr kompliziert, aber wir nehmen uns selbstverständlich Zeit, um Ihnen diese Sachverhalte zu verdeutlichen und bei Antragsverfahren zu unterstützen. Gern  besprechen wir mit Ihnen und Ihren Angehörigen, in welchem Umfang pflegerische Leistungen benötigt werden und wie wir helfen können –individuell und an Ihren ganz persönlichen Bedürfnissen orientiert.